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Neue Welt Verlag Kommentar:"Alle Urheberrechtsinhaber verlieren in Österreich ihre Rechte"

Streitverkündung an alle in- und ausländischen Urheberrechtsinhaber gemäß dem § 21 Österreichische Zivilprozessordnung (ZPO) über APA OTS

Wien (OTS) - von Birol Kilic, Neue Welt Verlag

Wien- Handelsgericht und Oberlandesgericht Wien zerstören die Unabhängigkeit der nationalen und internationalen Presse in Österreich.Mit Gerichtsbeschluss vom 21.07.2011 (Aktenzahl 10 Cg 72/11k-6) hat das Handelsgericht Wien in unauflöslichem Widerspruch zu geltendem EU-Recht entschieden, dass es erlaubt ist, nicht nur den Artikel eines anderen Mediums zu kritisieren, sondern darüber hinaus ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber auch die Titelseiten und die urheberrechtlich geschützten Graphiken und Fotos kostenlos und zeitlich unbeschränkt zu veröffentlichen, selbst wenn das Cover mit dem Artikel inhaltlich überhaupt nichts zu tun hat.

Das bedeutet, dass alle nationalen und internationalen Bildagenturen, Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiosender, Zeitungen, Internetmedien, Fotografen, Graphiker, Kunstschaffenden, Autoren, Verleger, etc. ihre Urheberrechte in Österreich verlieren. Diese können die kostenlose und unbegrenzte Veröffentlichung ihrer urheberrechtlich geschützten Fotos und graphischen Gestaltungen nicht mehr verhindern.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte mit Gerichtsbeschluss vom 28.11.2011 (Aktenzahl 5 R 187/11y) die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) muss nun darüber entscheiden, ob die Freiheit und Unabhängigkeit der nationalen und internationalen Presse und der Urheberrechtsinhaber auch in Zukunft in Österreich gewährleistet ist.

Sollte der OGH die Entscheidungen des Handelsgerichtes und Oberlandesgerichtes Wien bestätigen, drohen der Republik Österreich mehrere EU-Vertragsverletzungsverfahren und Schadenersatzforderungen in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro, sowie ein internationaler Imageschaden, der auch dem nationalen und internationalen Ansehen des OGH und der österreichischen Justiz nachhaltig großen Schaden zufügen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde im Juni 2011 in einem Internetmedium erstmals ein Internet-Artikel veröffentlicht, an dem ein anderes konkurrierendes Internetmedium noch im selben Monat Kritik übte.

Gleichzeitig veröffentlichte das kritikübende Konkurrenz-Internetmedium auch die urheberrechtlich geschützte Print-Titelseite vom Jänner 2011 des kritisierten Internetmediums, das bis Jänner 2011 auch in Print erschienen war, obwohl zwischen dem Print-Cover vom Jänner 2011 und dem Internet-Artikel vom Juni 2011 kein inhaltlicher, kein zeitlicher und auch kein sachlicher Zusammenhang besteht.

Das Print-Cover erschien nur bis Jänner 2011, da das Print-Medium eingestellt worden ist. Gleichzeitig erscheint seit dem Jahr 2010 ein namengleiches Internetmedium mit völlig anders geschriebenen Artikeln, die mit den Inhalten der Print-Ausgaben und den Print-Covers überhaupt nichts zu tun haben, was aufgrund der genauen Datumsbezeichnungen auf den Print-Titelseiten und den Inhalten der Print-Medien klar erkennbar ist.

Anlass der Auseinandersetzung ist ein Zitat, obwohl es sich bei dem kritisierten Zitat, das ausdrücklich nur unter Anführungszeichen gesetzt wurde, nicht um die Worte des Artikelschreibers handelt, sondern um ein Zitat einer anderen Person, was auch aus dem Internetartikel eindeutig ersichtlich ist.

Das Handelsgericht und das Oberlandesgericht Wien haben entschieden, dass die kostenlose und unbegrenzte Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Print-Titelseite, mit den urheberrechtlich geschützten Fotos und graphischen Gestaltungen, auch gegen den Willen der Urheberrechtsinhaber erlaubt ist.
Das bedeutet, dass in Zukunft in Österreich jede Person unter dem Vorwand einer Kritik und unter Berufung auf die Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention) die Urheberrechte aller nationalen und internationalen Bildagenturen, Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiosender, Zeitungen, Internetmedien, Fotografen, Graphiker, Kunstschaffenden, Autoren, Verleger, etc. kostenlos und zeitlich unbeschränkt untergraben und umgehen darf.

Gemäß § 21 Österreichischer Zivilprozessordnung (ZPO) wird allen in- und ausländischen Urheberrechtsinhabern in Österreich über APA OTS der Streit verkündet:
"(1) Wer behufs Begründung civilrechtlicher Wirkungen einen Dritten von einem Rechtsstreite zu benachrichtigen hat (Streitverkündung), kann dies durch Zustellung eines Schriftsatzes bewirken, in welchem auch der Grund der Benachrichtigung anzugeben und die Lage des Rechtsstreites, falls derselbe bereits begonnen hat, kurz zu bezeichnen ist."

Wir regen an, dass sich nach dieser Streitverkündung gemäß dem § 21 Österreichische Zivilprozessordnung (ZPO) alle in- und ausländischen Urheberrechtsinhaber an dem Verfahren 10 Cg 72/11k des Handelsgerichtes Wien aufgrund ihrer nationalen und internationalen urheberrechtlichen Interessen beteiligen, da ihre Urheberrechte in Österreich in unauflöslichem Widerspruch zu geltendem EU-Recht gefährdet sind.

Rückfragen & Kontakt:

Neue Welt Verlag
Herr Dipl.-Ing. Birol Kilic, b.kilic@neueweltverlag.at
Tel.:(01)-513 76 15-0

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